Professionelle Fotografien gehören zur Präsentation Ihres Angebots im Internet.
Es werden viele Fotografien in Auftrag gegeben bzw. Nutzungserlaubnis eingeholt. Beides kann sehr teuer sein. Manchmal werden die Investitionen gescheut und man bedient sich am bereits bestehenden Material.
Grundsätzlich gilt: Alles, was nicht ausdrücklich vom Berechtigten erlaubt wurde, ist unzulässig.
Durch das Urheberrecht sollen persönliche geistige Schöpfungen geschützt werden.
Entscheidend bei der Frage ob es sich um eine geistige Schöpfung handelt ist, ob das Geschaffene über das Alltägliche herausragt. Eine gewisse Anstrengung, um etwas Besonderes geschafft zu haben, muss nach Ansicht des Gesetzgebers für einen Urheberrechtsschutz zu fordern sein. Diese Vorraussetzung wird Gestaltunghöhe genannt und muss für einen Urheberrechtsschutz unter anderem vorliegen.
Wichtig ist zu wissen, dass sobald diese Vorraussetzungen erfüllt sind, ein Urheberrechtsschutz entseht. Es ist keine Eintragung in ein Register notwendig. Auch die Kennzeichnung durch das ©-Kennzeichen hat keine rechtliche Relevanz. Wenn das Geschaffene eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, ist es urheberlich geschützt, andernfalls nicht.
Hier ein Video zum Handel von Fotografien im Internet:
Urheber können nur Personen bzw. Menschen sein. Damit ist der Urheber immer der Fotograf. Dieser kann die Nutzungsrechte auf Dritte übertragen. Diese können dann auch juristische Personen sein (z.B. GmbH).Das Urheberrecht bleibt bestehen. Nur die Nutzungsrechte können übertragen werden.
Die Frage, ob die jeweilige Fotografie die geforderte Gestaltungshöhe übersteigt, ist in der Praxis weniger bedeutsam. Es sind alle Fotografien, auch diejenigen, die keinerlei Besonderheiten aufweisen (Amateurfotos, «Knipsbilder») urheberrechtlich geschützt. Ein Unterschied zwischen diesen Fotografien ist die Schutzdauer. Während Werke noch biszu 70 Jahren nach dem Tod der Urhebers geschützt sind, sind es einfache Lichtbilder nur nur für 50 Jahren nach dem Erscheinen.
Eine Nutzung von Fotos ist nur dann urheberrrechtlich zulässig, wenn dies mit ausdrücklicher Einwilligung der Urhebers geschieht. Nur dann, wenn ganz sicher ist, dass die konkrete Art und Weise der Nutzung vom Urheber oder den entsprechenden Rechtsnachfolgern gestattet wurde, darf ein Foto genutzt werden. Ansonsten ist Vorsicht und im Zweifel eine Nachfrage geboten
Dem Urheber stehen Ansprüche gegen den unberechtigten Nutzer auf Unterlassung, aber auch z.B. Schadensersatz zu. Dabei kommt es bei der Durchsetzung der eigenen Ansprüche nicht darauf an, ob der unberechtigte Nutzer das Foto verändert hat. Am Grundsatz, dass man gegen den unberechtigten Nutzer vorgehen kann, ändern solche Manipulationen nichts. Eine widerrechtliche Nutzung gibt dem Verletzten immer die Möglichkeit , Ansprüche gegen den Nutzer geltend zu machen. Zum einen sind dies Unterlassungsansprüche. Zudem ist der Verletzer verpflichtet die Anwaltskosten für eine Abmahnung zu tragen und dem Urheber einen Schadensersatz für die Nutzung zu zahlen.
Bei der Schadensberechnung kennt das Urheberrecht einige Besonderheiten. Schadensersatz kann nach verschiedenen Berechnungsmethoden geschehen. Zunächst ist der Ersatz des eigenen entgangenen Gewinns möglich, aber auch die Herausgabe des Verletzergewinns. Dies ist der Betrag, den der Verletzer mit der unbefugten Nutzung erlangt hat. Der zu zahlende Schadensersatz wird im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet. Hierbei kann der Urheber die Zahlung des Betrages verlangen, den der Nutzer normalerweise bezahlt hätte.
Wer im Internet Fotografien sucht und im Sinne des Urheberrechts diese erwerben möchte, sei auf fotolia und andere Royalty Free Microstock Platformen hingewiesen.
Dort findet man eine sehr große Auswahl an qualitativ hochwertigen Fotos zum Kauf angeboten.
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