Mit der kommenden Impressumspflicht brauchen alle
Webangebote klare Angaben über den Anbieter und dazugehörige Kontaktadressen. In der Schweiz gibt es, anders als in Deutschland, keine generelle Impressumspflicht für Websites. Diese unterliegen lediglich einer Auskunftspflicht auf Anfrage hin.
Für Unternehmen die im Handelsregister eingetragen sind, besteht zwar eine gesetzliche Firmen- und Namensgebrauchspflicht, doch es besteht keine Verpflichtung zur Angabe der eigenen Identität.
Im Frühjahr 2012 wird nun auch in der Schweiz eine Impressumspflicht für Websites eingeführt. Hintergrund ist das revidierte Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) das am 1. April in Kraft tritt und unter andere eine Impressumspflicht einführt. Die Schweiz orientiert sich hierbei an europäischem Richtlinien.
Gemäss dem revidierten UWG handelt in Zukunft unlauter, «wer unterlässt, klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen».
Wer in der Schweiz Websites oder Apps anbietet, muss demnach künftig klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadressen veröffentlichen. Eindeutig zählen dazu auch E-Mail-Adressen.
Sie sollten so bald wie möglich ihre Websites mit einem vollständigen Impressum ergänzen.
In Deutschland drohen Abmahnungen, in den Strafbestimmungen des UWG sind Möglichkeiten von Geldstrafen vorgesehen.
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